Neben der eigentlichen Tätigkeit als Künstler, Entertainer, Lehrer und Dozent muss ein Musiker auch noch nebenher vielfältige steuerliche Pflichten erfüllen, sofern er selbständig oder gewerblich tätig ist.
Die Definition der selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit im Einkommensteuerrecht unterscheidet sich hier wiederum von der Definition im Umsatzsteuergesetz: Sobald ein Künstler nicht als Arbeitnehmer angestellt ist und nachhaltig Lieferungen oder Leistungen gegen Entgelt erbringt, gilt er als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne.
In der Praxis bedeutet dies, dass Sie, sobald Sie Rechnungen ausstellen, hierbei ebenfalls die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes beachten müssen. Folgende Überlegungen sollten Sie deswegen immer im Hinterkopf behalten:
1. Bin ich ein Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes?
Sofern Sie nur geringe Umsätze im Jahr haben, könnten Sie ggf. die Vereinfachungsreglung des Kleinunternehmers (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz des Vorjahres 17.500 Euro nicht überstiegen hat und der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Umsatz bedeutet, dass lediglich die Einnahmen bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden. Hierbei werden weiterhin lediglich die steuerpflichtigen Umsätze bei der Berechnung berücksichtigt und Umsätze aus steuerbefreiten (zB unterrichtenden) Tätigkeiten sind nicht einzubeziehen. Bei einer Tätigkeit, die nicht das volle Jahr ausgeübt wurde, wird dieser Betrag auf das Jahr hochgerechnet. Die Kleinunternehmerregelung hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer in den Rechnungen auszuweisen ist und somit auch keine Erhebung vom Finanzamt erfolgt. Allerdings dürfen Sie auch keine Vorsteuerbeträge aus Rechnungen, die Sie erhalten, gegenüber dem Finanzamt zur Erstattung einfordern. Ich empfehle allerdings diese Vereinfachungsregel im Einzelfall zu prüfen, da eine Option zur Regelbesteuerung ggf immer dann Sinn macht, wenn Sie hohe Investitionen tätigen, die Sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings auch immer, ob Ihre Auftraggeber ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, damit diese mit den zusätzlich anfallenden Umsatzsteuer nicht belastet werden, sondern diese wiederum ebenfalls vom Finanzamt erstattet bekommen. An die Wahl der Regelbesteuerung sind Sie fünf Jahre lang gebunden.
2. Unterliegen meine Umsätze einer Steuerbefreiung?
Sofern Sie kein Kleinunternehmer sind und der Umsatzsteuerpflicht unterliegen könnten Ihre Leistungen in bestimmten Fällen umsatzsteuerfrei sein. Unter anderem kann die Steuerbefreiung für die Erfüllung kultureller Aufgaben (Konzerte) im Sinne des § 4 Nr. 20a UStG zutreffend sein. Hierbei ist es ist erforderlich, dass die zuständige Landesbehörde dem Künstler eine Bescheinigung ausstellt, aus der hervorgeht, dass der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen (Orchester, Kammermusikensembles, Chöre) der öffentlichen Hand erfüllt. Wurde die Bescheinigung erteilt, gilt der Künstler als „gleichgestellte Einrichtung“. Daraus folgt, dass sämtliche Auftrittsleistungen des Künstlers umsatzsteuerfrei sind. Eine weitere Steuerbefreiung berücksichtigt die unterrichtende Tätigkeit nach § 4 Nr. 21a UStG. Auch hier gibt es strenge Auswahlkriterien, die zwischen privaten Schulen, Bildungseinrichtungen und Honorarkräften unterscheiden. Hierfür wird ebenfalls ggf. eine Bescheinigung benötigt. Weitere Informationen hierzu finden Sie
hier. Allerdings bedeutet die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiungen auch, dass sämtliche Vorsteuerbeträge, die in diesem Zusammenhang entstehen, vom Abzug ausgeschlossen sind. Es besteht ausserdem kein Wahlrecht, bestimmte Auftritte steuerfrei, andere jedoch umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Die Anträge sind bei der Kulturbehörde des jeweiligen Bundeslandes zu stellen und sind meist gebührenpflichtig. Hier eine kleine Auswahl weiterführender Links für die jeweiligen Bundesländer:
Brandenburg,
Berlin,
Hamburg,
Hessen,
NRW.
Bei allen Steuerbefreiungen gilt es ebenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob die Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, grosse Investitionen mit enthaltenden Vorsteuerbeträgen in den Rechnungen in den nächsten Jahren entstehen usw.
3. Welchen Steuersatz muss ich bei meinen steuerpflichtigen Umsatz anwenden?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-109/02 (BStBl 2004 II S. 337, S. 482) entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter oder Ensembles der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% gewährt werden muss. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf Leistungen wie Eintrittsberechtigungen zu Konzerten sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar und hierzu vergleichbare Einrichtungen. Dies hat zur Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen. Hierbei zu beachten ist allerdings stets, dass es sich um eine Veranstaltung handeln muss, die mit einer Theatervorführung oder mit einem Konzert vergleichbar ist, ansonsten gilt der allgemeine Steuersatz von 19%.
4. Was ist ein Vorsteuerabzug?
Einfach gesagt: Vorsteuern sind die Beträge, die Sie auf Ihren Eingangsrechnungen als Umsatzsteuer ausgewiesen haben und an einen anderen Unternehmer entrichten müssen. Sofern Sie eine Umsatzsteuererklärung abgeben, können Sie diese Vorsteuerbeträge unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 UStG beim Finanzamt zum Abzug bringen und dadurch erstatten lassen. Gesetzliche Voraussetzungen sind im Wesentlichen, dass die getätigten Ausgaben, für die die Rechnung gestellt wurde, für Ihr Unternehmen war. Das heisst, private Kosten wie zB der Samstagseinkauf im Rewe gehören nicht dazu. Weiter dürfen die Ausgaben nicht im Zusammenhang mit den oben dargestellten Steuerbefreiungen stehen. Das würde bedeuten: Vorsteuerbeträge aus Kosten, die Sie im Zusammenhang mit steuerbefreiten Konzertauftritten getätigt haben, dürfen nicht in Abzug gebracht werden.
5. Wie muss eine Rechnung aussehen?
Bei Rechnungen die den Nettobetrag von 250 EUR überschreiten sind aus umsatzsteuerlicher Sicht die folgenden Pflichtangaben anzugeben:
- Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
- Vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer ID Nummer des Rechnungsausstellers
- Hinweis auf evtl. Steuerbefreiung
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
- Menge und Bezeichnung der Ware / Art und Umfang der Leistung (zB Zeitraum, Datum)
- Nettobetrag
- Umsatzsteuersatz in Prozent
- Umsatzsteuerbetrag
- Hinweis auf vorab vereinbarte Skonti / Boni
Bei Rechnungen unter 250 EUR (sogenannte Kleinbetragsrechnungen, in der Praxis auch als „Bon“ bekannt) reichen folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
- Ausstellungsdatum
- Menge und Bezeichnung der Ware / Art und Umfang der Leistung
- Bruttobetrag
- Steuersatz der darin enthaltenen Umsatzsteuer
Die Nichtbeachtung dieser formellen Voraussetzungen bei den Rechnungen kann zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger führen oder zu einer Versagung der Steuerbefreiung des Rechnungsausstellers. Dies könnte für Sie zum einen zu einem verärgerten Kunden führen oder bei Versagung der Steuerbefreiung, dass Sie aus dem Nettobetrag Ihrer Einnahmen noch 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssten.
Alle Angaben wurden sorgfältig ermittelt, für die Vollständigkeit und Richtigkeit kann keine Gewähr übernommen werden.
Diese Zusammenstellung ersetzt keine steuerliche Beratung! Der Rechtsstand ist November 2018. Durch Änderungen der Rechtslage kann die Information bereits überholt sein.
Seit März 2015 berät Frau Helper telefonisch unsere Mitglieder und die von unseren Mitgliedern organisierte Ensembles. Weitere Informationen gibt es bei Deinem Landesverein